DIE CITYAGENTUR

Kinder haften für ihre Eltern

Solange die Eltern rüstig sind, können die Kinder dem Konsum frönen. Fehlt später das Geld für die Pflege ... weiter

Steuern Drucken E-Mail

 

Quellensteuer in der Schweiz

Auch Grenzgänger sind mit ihrem Einkommen in der Schweiz steuerpflichtig. Die Zuständigkeit liegt bei den Steuerämtern der einzelnen Kantone. Die Erhebung erfolgt i.d.R. durch die zuständige Gemeindeverwaltung. Im Doppelbesteuerungs-Abkommen (DBA) beider Länder ist der Abzugsbetrag geregelt. Demnach müssen Grenzgänger 4,5% von ihrem Bruttolohn in der Schweiz als Steuer abführen. Die Steuer wird durch den Arbeitgeber direkt vom Lohn einbehalten. Der Jahresgesamtbetrag wird im Jahreslohnausweis durch den Arbeitgeber ausgewiesen. Eine Doppelbesteuerung findet nicht statt, denn das deutsche Finanzamt berücksichtigt bereits bei der Festsetzung der vierteljährlichen Vorauszahlungen den Steuerbetrag aus der Schweiz.

Achtung: Auch von einer eventuellen Krankentagegeld-Leistung wird Quellensteuer abgezogen. In so einem Fall unbedingt eine Bestätigung über einbehaltene Steuer ausstellen lassen und beim Deutschen Finanzamt einreichen!

Einkommensteuer in Deutschland

Das Besteuerungsrecht (Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) für Grenzgänger steht grundsätzlich Deutschland zu. Der schweizerische Arbeitgeber behält jedoch eine Quellensteuer in Höhe von 4,5% des Bruttolohnes ein. Eine Begrenzung der schweizerischen Quellensteuer auf 4,5% tritt aber nur dann ein, wenn dem Lohnbüro eine Ansässigkeits-bescheinigung vorliegt. Diese Bescheinigung erhält der Grenzgänger beim Wohnsitzfinanzamt in Deutschland oder gleich hier im Downloadbereich.

Grenzgänger, welche im 2- oder 3-Schicht-Modell arbeiten, müssen die monatlichen Zeitauswertungen sammeln und der jährlichen Steuererklärung beifügen, da dies die Berechnung der Steuer beeinflusst. Einige wenige Finanzämter akzeptieren die Zeitauswertungen nicht als Nachweis. Die betroffenen Grenzgänger erhalten auf Verlangen vom Personalbüro eine Bestätigung über die Anzahl der Tage, an welchen sie in der 2. oder 3. Schicht gearbeitet haben.

Der Lohnausweis für die Steuererklärung wird der Januar-Lohnabrechnung beigelegt. Der Einsatz der Lohnsteuerkarte ist überflüssig, da jeder Grenzgänger seine Steuern gemäß Veranlagung bzw. Voraus-zahlungsbescheid vierteljährlich direkt an das Wohnsitzfinanzamt zahlt. Der Lohnausweis wird zusammen mit der jährlichen Steuererklärung beim Finanzamt abgegeben. Die nicht benötigte Lohnsteuerkarte ist dann ebenfalls abzugeben.

60 Tage Regelung / Drittstaatenregelung

Unter bestimmten Voraussetzung können Grenzgänger, die aus beruflichen Gründen (z.B. Handelsvertreter, Monteure, ...) an mehr als 60 Tagen pro Kalenderjahr nicht an Ihren Wohnort zurückkehren, auch dem Schweizer Steuerrecht unterliegen. Hierzu ist eine Bescheinigung Ihres Schweizer Arbeitgebers notwendig, die dem deutschen Finanzamt einzureichen ist.

Arbeitet der Grenzgänger in so genannten Drittstaaten, fällt die Besteuerung dieser „schädlichen“ Tage grundsätzlich dem Wohnsitzstaat zu. Dies gilt unabhängig davon, ob der Grenzgänger an diesen Tagen wieder an seinen Wohnsitz zurückkehrt.

Brutto – Netto

Bei einer erstmaligen Tätigkeit als Grenzgänger, gibt Ihnen das zuständige Finanzamt Auskunft über die zu erwartende Einkommensteuer, Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag. Sollten Sie dennoch Fragen dazu haben sind wir gerne bereit, Ihnen eine vorläufige Nettolohnberechnung zu erstellen.

 


Hinweis

Der Nachdruck oder das Kopieren der Informationen ist verboten.
Das Dokument darf nur für private Zwecke genutzt werden.
DIE CITYAGENTUR

-Alle Angaben ohne Gewähr-

 

 


 

Aktuelles

Jobs bei "Die Cityagentur":

Anmelden