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Sozialversicherung Schweiz


Die gesetzlichen Sozialabgaben und sonstigen Beiträge müssen von Grenzgängern genauso bezahlt werden wie von schweizerischen Mitarbeitern, da die Pflicht zur Leistung dieser Beiträge aus dem Arbeitsort und nicht aus dem Wohnort resultiert.


Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)


Grenzgänger, die in der Schweiz arbeiten sind gemäß dem Abkommen über soziale Sicherheit grundsätzlich in der Schweiz in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie Invalidenversicherung (IV) pflichtversichert und müssen Versicherungsbeiträge bezahlen (siehe Tabelle).


Berufliche Vorsorge (BVG/Pensionskasse)

Die berufliche Vorsorge (BVG) ergänzt die Leistungen der AHV, die lediglich eine Existenzsicherung bezwecken. Die obligatorische Versicherung beginnt mit Antritt des Arbeitsverhältnisses, frühestens mit Vollendung des 17. Lebensjahres. Bis zum Erreichen des 24. Altersjahres, decken die Beiträge nur die Risiken Tod und Invalidität ab. Ab dem 25 Lebensjahr wird zusätzlich für die Altersrente angespart. Kapitaldeckungsverfahren - finanziert durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam.


Private Vorsorge (3. Säule)

Zur Ergänzung Ihrer Vorsorge empfiehlt sich grundsätzlich eine zusätzliche private Absicherung. Übrigens: auch Grenzgänger können die staatliche Förderung der RIESTERRENTE in Anspruch nehmen. Wir informieren Sie gerne darüber.


Unfallversicherung (UVG)

Die Unfallversicherung ist für Arbeitnehmer obligatorisch. Sie erbringt Leistungen bei Berufsunfälle bzw. Berufskrankheiten. Versicherungsträger ist die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) oder eine andere anerkannte Gesellschaft. Die Anmeldung erfolgt durch den Arbeitgeber, welcher auch die Beiträge übernimmt. Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in der obligatorischen Unfallversicherung für die Arbeitnehmer beträgt Fr. 106'800. Die UV entrichtet Tagegeld (Lohnfortzahlung) bei Arbeitsunfähigkeit in Folge eines Unfalles. Weiterhin übernimmt sie die Kosten einer geeigneten medizinischen Behandlung, sowie Invalidenrenten und ggf. Hinterbliebenenrenten.

NBUV (Nichtberufsunfälle) versichert sein muss, wer mehr als 8 Std. pro Woche arbeitet. Diese Beiträge gehen zu Lasten des Arbeitnehmers. Dies ist aber kein Ersatz für Ihre private Unfallversicherung. Denken Sie bei dieser Gelegenheit auch an die Absicherung Ihrer Familie. Über DIE CITYAGENTUR erhalten Sie entsprechende Vorschläge.


Arbeitslosenversicherung (ALV)

Jeder in der Schweiz tätige Arbeitnehmer bezahlt Pflichtbeiträge zur Arbeitslosenversicherung. Endet die Grenzgängertätigkeit mit einer anschließenden Arbeitslosigkeit so richtet sich das Arbeitslosengeld nach dem realen Lohn in der Schweiz. Der Antrag ist bei der zuständigen deutschen Arbeitsagentur zu stellen. Der Beitrag wird vom Bruttolohn berechnet (siehe Tabelle).

In der folgenden Übersicht finden Sie die einzelnen Sozialabgaben mit dem jeweiligen Arbeitnehmeranteil. 

Abgabeart Berechnungsgrundlage Anteil Arbeitnehmer
Alters- und Hinterbliebenen-Versicherung (AHV)

Maßgebender Bruttolohn
(ohne Familien- und Kinderzulagen)

5,15%

Arbeitslosenversicherung (ALV)

Maßgebender Bruttolohn bis z.Zt.
126.000,- CHF p.a.

ALV-Zusatz 126.000,05 - 315.000 CHF p.a.


1,1%

0,5%
Berufsunfallversicherung*
(z. B. SUVA oder Private)
Maßgebender Bruttolohn bis z.Zt. 126.000,- CHF p.a. 0% (Beitrag wird vom Arbeitgeber bezahlt)
Nichtberufsunfallversicherung (NBU)
(z. B. SUVA oder Private)
Maßgebender Bruttolohn bis z.Zt.
126.000,- CHF p.a.

0 – 4%, je nach Risikoeinstufung des Betriebes und eventueller Prämienübernahme durch den Arbeitgeber

Personalvorsorge gem. BVG
(Pensionskasse)

z.Zt. versicherter Jahreslohn, Beitragspflicht
ab 20.880,- CHF bis 83.520,- CHF

Beiträge in % des koordinierten Lohnes Altersgutschriften:
25-34 Jahre = 3,5 %
35-44 Jahre = 5,0 %
45-54 Jahre = 7,5 %
55-64/65 Jahre = 9,0 %

* Ausbezahlt werden 80 % des versicherten Lohn bei ca. 720 Tage Krankheit. 


Hinweis

Der Nachdruck oder das Kopieren der Informationen ist verboten.
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