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STICHWORT: ELTERNUNTERHALT (BZ vom 16.03.2005)
"Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu leisten", heißt es im Bürgerlichen Gesetzbuch. Das gilt auch für Kinder gegenüber ihren Eltern. Der Anspruch der Senioren ist in Gesetz und Rechtsprechung aber relativ schwach ausgestaltet. Laut Justizministerium können zahlungspflichtige Kinder monatlich 1250 Euro ihres Einkommens behalten und weitere fünf Prozent der Einkünfte für die eigene Altersvorsorge zurücklegen. Von dem verbleibenden Einkommen müssen die Kinder nur die Hälfte an die unterhaltsbedürftigen Eltern abgeben. Unter Umständen muss aber auch das Vermögen der Kinder eingesetzt werden. Ansonsten kommt der Steuerzahler über die Sozialhilfe für ungedeckte Pflegekosten auf. Meist tritt die Kommune in Vorleistung und versucht später, das Geld von Angehörigen zurückzuholen. Sind Sie an einer Lösung interessiert? Dann nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf. Wir bieten Ihnen gerne geeignete Pflegezusatztarife an.
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