| Überblick Kranken- und Pflegeversicherung |
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In der Schweiz gibt es eine gesetzliche Versicherungspflicht für den Arbeitnehmer, ähnlich wie in Deutschland. Seit 1. Juni 2002 sind Grenzgänger in der Schweiz grundsätzlich obligatorisch krankenversichert. Für deutsche Grenzgänger besteht allerdings ein Wahlrecht. Zu Beginn der Grenzgängertätigkeit und bei Änderungen im Familienstatus kann man sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Dadurch hat der Grenzgänger aus Deutschland grundsätzlich die Wahl zwischen der Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse Deutschlands oder der Schweiz, einer privaten Krankenversicherung oder Grenzgängermodell. Achtung: Einen gesetzlichen Beitragszuschuss durch den schweizer Arbeitgeber gibt es generell nicht! Gesetzliche Krankenkasse in Deutschland Einkommensabhängige Beitragszahlung für Regelleistungen der gesetzlichen deutschen Krankenkassen und der Pflegepflichtversicherung. In bestimmten Fällen ist die beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen möglich. Der Beitrag ist umlagefinanziert und hängt deshalb stark von der zukünftigen demographischen Entwicklung ab. Neu ab 2009: Es gibt keinen Unterschied mehr im Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen. Der neue monatliche Höchstbeitrag für Grenzgänger liegt ab 01.01.2009 bei ca. 619,- Euro inkl. Pflegeversicherung. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall Die gesetzlichen Mindestregelungen zur Lohnfortzahlung sind in der Schweiz anfangs geringer als in Deutschland. Während der ersten 3 Monate besteht überhaupt kein Schutz, danach zunächst lediglich für 3 Wochen. Mit zunehmender Anzahl der Dienstjahre steigen die Ansprüche. Arbeitgeber in der Schweiz sind nicht verpflichtet über die gesetzlichen Regelungen hinaus eine zusätzliche Absicherung für ihre Arbeitnehmer abzuschließen. Viele Arbeitgeber, insbesondere größere Firmen tun dies aber dennoch. Fragen Sie nach! Sollte kein weiterer Schutz bestehen empfiehlt sich zwingend der Abschluss einer eigenen Tagegeldversicherung. Die Tarife erfahren Sie über DIE CITYAGENTUR .
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