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Arbeitsmarkt Schweiz

Grenzgänger nicht stärker gefährdet - weiter

Bewilligungen und Allgemeines Drucken E-Mail

Bewilligungen (Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen)

Zur Ausübung einer lukrativen Tätigkeit in der Schweiz die länger als 3 Monate dauert wird eine Arbeitsbewilligung benötigt. Dies gilt nicht für Schweizer Staatsangehörige. Die verschiedenen Bewilligungen sind:

• Grenzgängerbewilligung (Ausweis G, EG/EFTA)
Wer als Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausüben will, braucht eine Grenzgängerbewilligung. Sie wird erteilt, wenn der Grenzgänger seinen Wohnsitz in der benachbarten deutschen Grenzzone hat und eine entsprechende Wohnsitzbescheinigung vorlegt. Ein Voraufenthalt von 6 Monaten in der Grenzzone ist nicht mehr nötig. Die Bewilligung selbst wird durch den Arbeitgeber bei der kantonalen Fremdenpolizei oder dem Ausländeramt beantragt. Dem Antrag auf Bewilligung muss die Wohnsitzbescheinigung zusammen mit einem Passfoto beigefügt werden. Die Bearbeitung des Antrages dauert in der Regel 2-3 Wochen. Die Bewilligung ist auf die Dauer des Arbeitsvertrages beschränkt. Ihr Arbeitsvertrag muss von mindestens einjähriger Dauer sein, um die Grenzgängerbewilligung für 5 Jahre zu erhalten. Ein Anspruch auf Verlängerung um jeweils weitere 5 Jahre besteht, solange Sie die Voraussetzungen erfüllen.

Wochenaufenthalter mit Grenzgängerbewilligung: Die seit 1. Juni 2002 gültige, neue Grenzgängerbewilligung EU verlangt nicht mehr die tägliche Rückkehr an den Wohnort, sondern erfordert lediglich eine wöchentliche Heimkehr!

• Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L, EG/EFTA)
Wird auf Vorlage eines Arbeitsvertrages von weniger als einem Jahr erteilt. Die Gültigkeit der Bewilligung entspricht der Dauer des Arbeitsvertrages. Hierbei besteht die Möglichkeit auf Verlängerung und der Erneuerung ohne das Land verlassen zu müssen. Geografische und berufliche Mobilität sind gegeben.
=> Bis zu 3 Monate (90 Tage) gilt das Meldeverfahren.

• Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B, EG/EFTA)
Diese ist für die Dauer von 5 Jahren gültig und wird nach Vorlage eines Arbeitsvertrages mit mindestens einjähriger Dauer oder mehr (oder unbefristet) erteilt. Sie beinhaltet auch das Recht auf berufliche und geographische Mobilität in der ganzen Schweiz. Die Kontingentierung der Arbeitsbewilligungen für Aufenthalter endete am 1. Juni 2007.

• Familiennachzugsbewilligung
Ungeachtet der Aufenthaltsdauer haben Sie mit einer Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich das Recht auf Familiennachzug. Als Familie zählen Ehepartner, Kinder, Eltern, Schwiegereltern für deren Unterhalt Sie aufkommen. Die Aufenthaltsbewilligung der Familie hat die gleiche Gültigkeitsdauer wie Ihre eigene.

• Niederlassungsbewilligung (Ausweis C, EG/EFTA)
Deutsche Staatsbürger beispielsweise können nach fünfjährigem, ununterbrochenem Aufenthalt in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung beantragen. Diese Bewilligung unterliegt keinen arbeitsrechtlichen Beschränkungen und ihr Inhaber ist, abgesehen vom Stimm- und Wahlrecht, den Schweizern gleichgestellt.

Allgemeines

Angehörige aller EU-Staaten können als Grenzgänger in der Schweiz arbeiten. Die Pflicht zur täglichen Heimkehr an den Wohnort wird durch eine wöchentliche Heimkehrpflicht ersetzt.

Im Zusammenhang mit Ihrer Arbeitstätigkeit können Sie in der Schweiz eine Zweitwohnung unterhalten. Sie müssen sich jedoch in ihrer Aufenthaltsgemeinde anmelden. Während der Übergangsfrist von 5 Jahren dürfen Sie nur innerhalb der Grenzzonen wohnen und arbeiten. Den zuständigen Behörden ist der Wechsel Ihres Arbeitsortes bzw. Ihrer Arbeitsstelle zu melden. Dies entfällt ab 1. Juni 2007.

Sie können als EU-Bürger selbstständig erwerbend sein, auch wenn Sie keine C-Bewilligung haben. Hierbei ist Voraussetzung, dass Sie Ihre selbständige Tätigkeit auf eigene Rechnung sowie auf eigenes Risiko ausüben. Sie haben das Recht auf volle geografische und berufliche Mobilität, d.h. Sie können in der Schweiz jederzeit Ihren Beruf, Aufenthalts- und Arbeitsort wechseln oder zu einer unselbstständigen Tätigkeit zurückkehren.

Zollvorschriften

Abgabenfreie Einfuhr von Reisemitbringseln, z.B.

Tabakwaren: 200 Zigaretten oder 50 Zigarren oder 250 Gramm Pfeifentabak oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren;
Alkoholische Getränke: bis 22% - 2 Liter, über 22 % - 1 Liter
ACHTUNG: Für bestimmte Personengruppen wie z.B. Bewohner grenznaher Gemeinden oder Grenzpendler (Grenzgänger) bestehen eingeschränkte Mengen- und Wertgrenzen. Näheres finden Sie unter
www.ZOLL.de.

Lohnauszahlung

Die Lohnauszahlung erfolgt durch den Arbeitgeber in den meisten Fällen durch Überweisung auf ein Girokonto bei iner Schweizer Bank oder der Schweizer Post. Es ist ratsam eine Bank in der Nähe Ihres Arbeitsortes oder dem Ort des Grenzübertritts zu wählen. Die Bankverbindung ist dem Lohnbüro mitzuteilen.

Formulare

Zur erstmaligen Anmeldung als Grenzgänger bei Ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt benötigen Sie das Formular (Nr. S2-76 ). In diesem Formular können Sie bereits Angaben über Ihre beruflichen Werbungskosten (z.B. tägliche Fahrtkosten) machen. Ihr Wohnsitzfinanzamt erstellt Ihnen gemäß diesen Angaben dann einen Vorauszahlungsbescheid.

Damit der Arbeitgeber in der Schweiz nicht verpflichtet ist, den vollen Steuerabzug vom Lohn einzubehalten, benötigt er die Ansässigkeitsbescheinigung für Grenzgänger (Formular Gre-1a ). Erst durch diese Bescheinigung (von Ihrem Wohnsitzfinanzamt zu bestätigen) werden Sie als Grenzgänger in der Schweiz mit dem niedrigeren Quellensteuersatz von 4,5% (gem. DBA) belastet.

Beide Vordrucke sowie ein Merkblatt können Sie hier downloaden.

Familienzulagen

ACHTUNG: Am 1.01. 2009 tritt ein neues schweizerisches Bundesgesetz über die Familienzulage in Kraft. Demnach werden in alle Kantonen mindestens die folgenden Zulagen pro Kind und Monat ausgerichtet:
Eine Kinderzulage in Höhe von 200 CHF für Kinder bis 16 Jahre, eine Ausbildungszulage in Höhe von 250 CHF für Kinder von 16 - 25 Jahre. (Stand Dez. 2008)


Bei den Familienzulagen gilt grundsätzlich das Erwerbsortprinzip. Zur Vermeidung von Doppelzahlungen wird klar geregelt, welcher Staat für die Leistungsgewährung zuständig ist. Besteht der Wohnsitz in Deutschland und ist nur ein Elternteil erwerbstätig und zwar als Grenzgänger in der Schweiz, so werden die Familienzulagen auch in der Schweiz ausgerichtet. Die gleiche Regelung gilt auch, wenn beide Elternteile in der Schweiz erwerbstätig sind. Besteht für die Familienangehörigen in Deutschland ebenfalls ein Leistungsanspruch, z. B. wegen einer Erwerbstätigkeit des anderen Elternteils in Deutschland, so muss dieser Staat (D) die Leistung ausrichten. In diesem Fall geht dieser Anspruch vor. Die Familienzulage ist in der Schweiz i.d.R. niedriger als das deutsche Kindergeld. In diesem Fall können Sie in D bei der Kindergeldkasse gegen Nachweis die Differenz beantragen.


Die Familienzulagen in der Schweiz unterliegen kantonalem Recht (siehe Tabelle). Die Auszahlung erfolgt durch den Arbeitgeber. Vom Grenzgänger ist für jedes Kind ein Antrag auf Kinderzulage zu stellen. Eine Wohnsitzbescheinigung für die in Deutschland lebenden Kinder ist beizufügen. Der Anspruch auf Kinderzulage ist mit dem Formular „Anmeldung zum Bezug von Kinderzulagen“ über den Arbeitgeber geltend zu machen. Er entsteht und erlischt mit dem Tag des Lohnanspruches des Grenzgängers. Der Anspruch auf die Kinderzulage erlischt am Ende des Monats, in dem das Kind die Altersgrenze erreicht, bzw. die Ausbildung abschließt.

 
Kanton Kinderzulage Ausbildungszulage Alterszulage allgemein Alterszulage besondere
AG 170 - 16 20/25
BL 170 190 16 20/25
BS 200 220 16 20/25
SH 180 210 16 20/25
TG 190 190 16 20/25
ZH 170 195 16 20/25

Beträge in Schweizer Franken (CHF)
* Für Kinder ab Vollendung des 16. Lebensjahres erhält der Grenzgänger/in keine Zulage mehr aus der Schweiz. Diese muss dann voll im Heimatstaat beantragt werden.

 

Hinweis

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