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Grenzgänger nicht stärker gefährdet - weiter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) => 1. Säule

Die AHV ist die gesetzliche Rentenversicherung der Schweiz. An die AHV bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet und auch nicht an deutsche Rentenversicherer überwiesen. Nach dem 1. vollen Beitragsjahr entsteht ein Anspruch auf ordentliche AHV-Rente. Die in der Schweiz erfüllten Beitragsjahre werden für die Erfüllung auf der nach deutschem Recht vorausgesetzten 5-jährigen Wartezeit für die Altersrente angerechnet, sofern bereits eine 12-monatige Versicherungszeit in Deutschland bestanden hat. Nähere Informationen erteilen die AHV-Ausgleichskassen www.avs-ai.ch , das Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, CH 3003 Bern, Tel. +41 31 322 9011 , www.bsv.admin.ch oder die BfA in Berlin www.bfa.de .


Berufliche Vorsorge (BVG/Pensionskasse) => 2. Säule

Die berufliche Vorsorge (BVG) ergänzt die Leistungen der AHV, welche lediglich eine Existenzgrundsicherung bezweckt. Die obligatorische Versicherung beginnt mit Antritt des Arbeitsverhältnisses, frühestens mit Vollendung des 17. Lebensjahres. Bis zum Erreichen des 24. Altersjahres, decken die Beiträge nur die Risiken Tod und Invalidität ab. Ab dem 25 Lebensjahr wird zusätzlich für die Altersrente angespart. Kapitaldeckungsverfahren, finanziert durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam.


Ergänzende, private Vorsorge => 3. Säule

Diese dritte Säule unterteilt sich nochmals in die Säule 3a und Säule 3b. Die Säule 3a betrifft gebundenes Sparen im Rahmen der beruflichen Vorsorge und unterliegt somit nicht der Einkommens- und Vermögenssteuer. Der Zinsertrag ist nicht steuerpflichtig. Die Beiträge dienen unwiderruflich der beruflichen Vorsorge, d.h., das eingezahlte Geld ist nicht mehr frei verfügbar - es handelt sich um eine gebundene Vorsorge. Die Beiträge müssen in eine anerkannte Vorsorgeform (Bank, Versicherung) eingebracht werden. Die maximale Höhe der Beiträge ist vom Gesetz bestimmt. In diese Säule können erwerbstätige Aufenthalter Einlagen vornehmen.

Die Säule 3b dient der privaten Bildung von Vermögen ohne besondere Privilegierung, d.h. es unterliegt der Einkommens- und Vermögenssteuer. Die Zinserträge sind steuerpflichtig. Diese Form der Altersvorsorge geschieht vollkommen individuell - Einlagen und Rückzüge von Kapital sind freigestellt.

Anfragen richten Sie bitte an - Berufliche Vorsorge Sicherheitsfonds - BVG, Belpstrasse 23, CH-3007 Bern, Tel. +41 31 3206171 oder www.bvg.ch .



Unfallversicherung (UVG)

Die Unfallversicherung ist für Arbeitnehmer obligatorisch. Sie erbringt Leistungen bei Berufsunfälle bzw. Berufskrankheiten. Versicherungsträger ist die Schweizerische Unfallversicherungs-anstalt (SUVA) oder eine andere anerkannte Gesellschaft. Die Anmeldung erfolgt durch den Arbeitgeber, welcher auch die Beiträge übernimmt. Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in der obligatorischen Unfallversicherung für die Arbeitnehmer beträgt Fr. 106'800. Die UV entrichtet Tagegeld (Lohnfortzahlung) bei Arbeitsunfähigkeit in Folge eines Unfalles. Weiterhin übernimmt sie die Kosten einer geeigneten medizinischen Behandlung, sowie Invalidenrenten und ggf. Hinterbliebenenrenten.

NBUV (Nichtberufsunfälle) versichert sein muss, wer mehr als 8 Std. pro Woche arbeitet. Diese Beiträge gehen zu Lasten des Arbeitnehmers. Eine Private Unfallversicherung kann während der Anstellungsdauer in der Schweiz sistiert werden. In wieweit dies sinnvoll ist sollte im Einzelfall geprüft werden.

Weitere Auskünfte erteilt auch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SUVA, Fluhmattstrasse 1, CH-6002 Luzern, Tel. +41 848 830 830 , www.suva.ch .


Arbeitslosenversicherung (ALV)

Aufenthalter die Beiträge zur ALV geleistet haben, bzw. jede Person die in der Schweiz eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt ist obligatorisch gegen Arbeitslosigkeit versichert, vorausgesetzt die erforderlichen Mindestbeitragszeiten sind erfüllt. Hierbei werden auch die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten angerechnet. Die Höhe der Arbeitslosenentschädigung ist abhängig vom versicherten Einkommen und der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern. Sie beträgt 70 oder 80 % des zuletzt erzielten Einkommens.

Nähere Auskünfte erteilen die regionalen Arbeitsvermittlungszentren RAV oder die Arbeitslosenkassen – Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung, Effingerstrasse 1, CH-3003 Bern, Tel. +41 31 322 2749 www.seco-admin.ch oder www.rav.ch

 


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